Der in Ludwigshafen am Rhein gegründete Verein "Soziales Netzwerk Deutschland e.V" versteht sich als einen "Hilfe-zur-Selbsthilfe-Verein" von "Betroffenen" für "Betroffene" Unser Unterstützung gilt insbesondere:
- Betroffenen von AlG-II und Grundsicherung - Jugendlichen ohne Ausbildungs- und Bildungschancen
Einfach gesagt: Allen Gesellschaftsgruppen die unverschuldet in das soziale Abseits geraten. Wir bestärken Betroffene sich selbst für Ihre Rechte einzusetzen, und ihr Wissen und Können für andere Betroffene einzubringen. Was wir leisten: Wir unterstützen den Aufbau von Beiständen und Erwerbslosengruppen in vielen Städten. Wir leisten Vermittlungs-, Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit über Missstände und Willkür. Wir bauen ein Netzwerk auf zur Unterstützung bei Amtsgängen, Anträgen und Widersprüchen. Wir arbeiten an Netzwerken mit Initiativen und Unterstützern in anderen Städten. Mit Aktionen und Projekten arbeiten wir gemeinsam für ein besseres Verständnis in der breiten Öffentlichkeit. Wir kämpfen für die Verbesserung der Lebenssituation von Betroffenen und setzen uns aktiv dafür ein. Das Soziale Netzwerk Deutschland e.V ist ein mildtätiger und gemeinnütziger Verein und unsere Arbeit wird ehrenamtlich organisiert. Machen Sie mit, werden Sie Mitglied in unserem Sozialen Netzwerk für mehr Gerechtigkeit und Menschlichkeit !!
Unterstützen auch Sie unsere Arbeit! Sparkasse Vorderpfalz BLZ 54550010. Kto.Nr. 191083476
Armes Deutschland oder einfach nur lächerlich!!!!
Der Behördliche Verfolgungswahn nimmt immer wieder
kuriose Formen an: Einem 23jährigen Arbeitslosengeld-II Bezieher wollen
Behörden den Hartz IV-Regelsatz kürzen, weil dieser Figuren aus
Überraschungseiern sammelt.
(17.05.2010) Viele Menschen gehen einer Sammlerleidenschaft nach, doch wehe
dem, der Sammler bezieht Hartz-IV Leistungen. Denn dann könnten die Behörden
auf die Idee kommen, den Arbeitslosengeld-II Regelsatz zu kürzen. So ergeht es
derzeit Stefan J. (23) aus Detmold. Seit seinem fünften Lebensjahr sammelt der
junge Mann die beliebten Figuren aus den Überraschungseiern. Mit vier weiteren
Sammlern hat Stefan J. eine Internetseite eröffnet, wo er stolz seine
gesammelten Figuren präsentiert. Doch in letzter Zeit waren erstaunlich viele
Besucher auf der Internetseite zu beobachten. In den letzten sechs Wochen habe
laut Stefan J. die Hartz-IV-Behörde "Lippe pro Arbeit" insgesamt 188
mal auf die Website zugegriffen. Und schließlich im April erreichte den jungen
Mann ein Anschreiben der Behörde. "Ich sollte den Wert meiner Sammlung
angeben. "Am Telefon wurde mir gesagt, dass meine Bezüge dann entsprechend
gekürzt würden." so Stefan J. gegenüber dem Westfalen-Blatt.
Eine Sprecherin der Behörde verteidigte diese Vorgehensweise. Man wüßte
schließlich, dass für einige Überraschungseier-Figuren Sammler manchmal mehrere
hundert Euro bezahlt würden. Aus diesem Grund solle der junge Mann das Formular
ausfüllen. Solche Figuren würden nämlich als Vermögen an den ALG II-Regelsatzangerechnet werden. Stefan J. beteuert gegenüber dem Westfalen-Blatt, dass
seine Sammlung "vielleicht 100 Euro wert" ist. Doch für die Behörde
muss alles seine Ordnung haben. Sehr wahrscheinlich droht dem jungen Mann
dennoch eine Regelsatz-Kürzung. Und das nur, weil er ein paar Überraschungseier
sammelt. (sb) Quelle gegen-hartz.de
Was tun, wenn der ALG II Regelsatz per Absenkungsbescheid nach § 31 (SND-Info)
Was tun, wenn der ALG II Regelsatz per Absenkungsbescheid
nach § 31 SGB II gekürzt wird?
Immer mehr Hartz IV-Bezieher sind davon betroffen. Aufgrund angeblicher
Pflichtverletzungen wird der Arbeitslosengeld II-Regelsatz als
Sanktionsmaßnahme gekürzt. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren wird die
Regelleistungen sogar noch schneller und härter sanktioniert. Bei dem kargen
Regelsatz ein herber Schlag, weil die ALG-Bezüge schon so kaum ausreichen. Doch
ein Absenkungsbescheid nach §31 SGB II ist nicht immer rechtlich abgesichert.
Deshalb empfielt es sich, den Bescheid eingehend zu prüfen oder durch eine
unabhängige Beratungsstelle prüfen zu lassen. Sollten an der Rechtmäßigkeit
Zweifel bestehen, so empfielt es sich einen entsprechenden Widerspruch
anzufertigen und gegebenfalls Klage bei einem Sozialgericht einzulegen. Sie
sind nicht allein, wie die steigende Klageflut aufgrund der Hartz-IV Gesetze
beweist.
Rechtliche Fehler bei den Absenkungsbescheiden. Oftmals ergeben sich rechtliche Fehler, weil nicht die richtige Rechtsgrundlage
von der Behörde gewählt wurde, eine Rechtsfolgenbelehrung nicht eindeutig und
umfassend erfolgte oder der Beginn des Sanktionszeitraums rechtlich falsch ist.
Häufig sanktioniert wird aufgrund von §31 Abs. 1 und §31 Abs. 2 des SGB II. Laut
§31, 1 Nr. 1, S. 2 SGB II wird der Hartz-IV Regelsatz um 30 Prozent gekürzt,
wenn man als "erwersbfähiger" ALG II Bezieher - trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen und ohne gewichtigen Grund - sich weigert eine sogenannte
Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Ein weiterer Grund ist, wenn man
die in einer Eingliederungsvereinbarung aufgeführten Pflichten nicht erfüllt.
Diese Pflichten umfassen meistens, sich im ausreichenden Maße
eigenverantwortlich um eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eine nach §
16a SGB II geförderte Arbeit zu bemühen. Behörden verlangen u.a. die
regelmäßige Vorlage von Bewerbungsanschreiben. Die Ablehnung eines sog.
Ein-Euro-Jobs führt ebenfalls zunächst zu einer 30-prozentigen Absenkung des
ALG II Regelsatzes.
Sanktionen aufgrund Kündigung oder Abbruch einer Maßnahme. Laut §31 I 1 Nr. 2, S. 2 SGB II wird der Regelsatz auch dann um 30 Prozent
gekürzt, wenn der Betroffene "eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in
Arbeit" abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat, also eine
selbstverschuldete Kündigung der Maßnahme oder der Arbeitsstätte erfolgte.
Für versäumte Meldetermine in der Behörde oder das Versäumen eines ärztlichen
oder psychologischen Untersuchungstermins wird der ALG II-Regelsatz um 10
Prozent gekürzt (§24 SGB II) , falls kein gewichtiger Grund für das
Nichterscheinen bestand. Hier ist es wichtig, dass eine Rechtsfolgebelehrung
statt gefunden hat und der Termin schriftlich bekannt gegeben wurde. Bei
weiteren Terminversäumnissen kann der ALG II-Bezug sogar um einhundert Prozent
auf Null gesenkt werden.
Sanktionen aufgrund von § 66 SGB I. Manchmal kommt es vor, dass die Arge den Regelsatz nicht aufgrund des §31 SGB
II sanktioniert, sondern sich auf den § 66 SGB I berufen. Hierbei sollte der
Absenkungsbescheid noch einmal genau geprüft werden. Zwar enthält auch dieser
Paragrafen § 60 bis 62, 65 SGB I auch Mitwirkungspflichten, jedoch ist diese
allgemeine Regelung nur dann rechtlich verwendbar, wenn das SGB II selbst keine
sog. Sondervereinbarungen enthält.
Doch für die aller meisten Tatbestände, nachdem eine Sanktion rechtlich
gerechtfertigt ist, existieren bereits Sonderregelungen im SGB II. Insbesondere
die allgemeine Meldepflicht, also die Pflicht, sich einer psychologischen oder
ärztlich Untersuchen zu lassen, sind in §59 SGB II und §309 SGB III gesondert
geregelt. In diesem konkreten Beispiel ist also eine Sanktion nach §66 SGB I
eigentlich nicht möglich. Anwendbar ist §66 SGB I nur in zwei Fällen. Diese
Fälle sind dann gegeben, wenn man es sich um die Angabe von Tatsachen handelt
oder beispielsweise Unterlagen nicht eingereicht werden. Alle anderen
Sanktionen können praktisch nur unter Berufung nach §31 SGB II ausgesprochen
werden. Wurde eine Absenkungsbescheid dennoch aufgrund §66 SGB I ausgesprochen,
sollte der Bescheid durch einen Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle
umgehend geprüft werden.
Gleichzeitige Anwendnung von §31 SGB II und §66 SGB I. Teilweise kommt es vor, dass aufgrund § 31 SGB II und § 66 SGB I eine Kürzung
des Regelsatzes ausgesprochen wurde. Die Anwendbarkeit dieser zwei Paragrafen
ist rechtswidrig, da § 66 SGB I nur dann angewendet werden darf, wenn § 31 SGB
II keine Sondervereinbarungen enthält. Zudem verstößt dieses Vorgehen gegen die
Verfassung, da es das verbürgte Übermaßverbot gibt und der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz behördlich eingehalten werden muss.
Keine umfassende Rechtsfolgebelehrung Fehlt eine Rechtsfolgebelehrung oder wurde diese nicht konkret, verständlich,
richtig und vollständig ausgeführt, so darf nach höchster Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes (AZ: B 14 AS 53/08 R) die Sanktion nicht ausgesprochen
werden. Eine bloße Auflistung von Paragrafen reicht dabei nicht. Vielmehr muss
die Behörde den Betroffenen im Vorfeld genau aufklären, welche Folgen eine Zuwiderhandlung
in sich birgt. Dabei muss auch der Einzelfall berücksichtig werden. Der
Betroffene muss genau informiert sein, was passiert, wenn er beispielsweise
eine Maßnahme abbricht. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist auch dann rechtswidrig,
wenn auf einem ausgehändigen Merkblatt alle Sanktionen aufgezählt werden und
der Betroffene die Sanktion quasi selbst raus suchen muss.
Für Vergangenheit ausgestellte Rechtsbelehrungen. Auch für die Vergangenheit ausgestellte Rechtsbelehrungen, seien diese auch
rechtlich einwandfrei, sind rechtlich nicht korrekt. Bloße Rechtsbelehrungen in
den Eingliederungsvereinbarungen - selbst wenn diese rechtlich korrekt sind-
sind nicht ausreichend, um eine Sanktion auszuführen. Nur eine auf den
Einzelfall bezogende Rechtsfolgebelehrung ist rechtlich korrekt, um eine
nachfolgende Sanktion auszuführen, wenn tatsächlich eine sog. Pflichtverletzung
vorliegt.
In der Rechtsfolgebelehrung wurden 30 Prozent Kürzungen angedroht, aber 60
Prozent gekürzt. Nicht korrekt sind auch Rechtsfolgebelehrungen, wenn diese nicht umfassend
sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Sanktion aufgrund einer
Pflichtverletzung mit einer 30-prozentigen Regelsatzkürzung in den
Rechtsfolgebelehrungen angekündigt wurde, der Betroffene allerdings dann eine
60-prozentige Kürzung der Bezüge erfährt. Oftmals passiert das dann, wenn der
Betroffene nach § 66 SGB I belehrt wurde, die Behörde dann aber eine Sanktion
nach § 31 SGB II ausspricht. Auch das ist rechtswidrig.
Wie lange dauern Hartz IV Sanktionen und ab wann gelten diese? Sanktionen werden für drei Monate ausgesprochen. Die Wirkung eines
Sanktionsbescheides gilt erst ab dem dritten Tag (§ 37 II 1 SGB X) nach
Ausstellung des Sanktionsbescheides. So erfolgt die Sanktion erst in dem
Kalendermonat, der dem Wirksamwerden des Abesenkungsbescheids folgt, also im
Folgemonat. Oftmals erlassen jedoch Behörden die Sanktion schon vorher. Das ist
ebenfalls rechtswidrig.
Unabhängig ob die sanktionierte Pflichtverletzung tatsächlich inhaltlich
richtig ist, ist es sinnvoll Ablehnungsbescheide sorgfälltig zu prüfen. Wenn
die aufgeführten Beispiele bei Ihnen zutreffen, empfielt sich der Gang zu einer
unabhängigen Erwerbslosenberatungsstelle oder die Konsultierung eines Anwalts.
Hilfe können Sie auch in zahlreichen Erwerbslosenforen erhalten. Auch in
unserem Forum kann ein Austausch mit anderen Betroffenen von Vorteil sein. (sb)
Quelle gegen-hartz.de
Werden die Deutschen zum Armutsrisiko für ganz Europa? (News)
Lt. Katja Kipping (Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag),sieht die Bundesregierung trotz alarmierender Zahlen, keinen dringenden Handlungsbedarf. Sie ist nicht bereit, sich auf das von der EU-Kommission ausgegebene Ziel einer Senkung der Armutsquote um 25 Prozent bis zum Jahr 2020 hinzuarbeiten. Das hätten die Regierungsvertreter im Ausschuss für Arbeit und Soziales gestern noch einmal bestätigt. Hier der ganze Artikel: http://www.bag-hartz-iv.de/index.php/beitraege/presseerklaerungen/1186-deutschland-sagt-qja-zur-armutq
SGB II-Klagen sollen kosten. Sozialgerichtsgesetzes soll geändert werden! (SND-Info)
Justiz, Arbeits- und Sozialminister haben eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die aktuell daran arbeitet Änderungen des Sozialgerichtsgesetz einzuleiten.
Unter anderem, sollen Gebühren in Sozialgerichtsverfahren eingeführt werden.
Obwohl schon lange klar ist, dass jede 3. Klage berechtigt ist, sollen somit wohl weitere berechtigte Klagen mangels Mittel beschränkt werden.
Denn jede/r Arbeitslose wird hierfür künftig zur Kasse gebeten und die Hürde gegen falsche ALG-Bescheide zu klagen, wird somit höher gesetzt.
Das Ziel wird hier klar: Anstatt Unrecht einzudämmen, wir trotz besserem Wissen, "das Opfer" eingeschränkt, seine Rechte wahrzunehmen.
Auch für frühere Wohnungen müssen Hartz IV -Behörden die
Betriebskostennachzahlung für ALG II Bezieher übernehmen
Auch für frühere Wohnungen müssen Hartz IV -Behörden die Betriebskostennachzahlung
für ALG II Bezieher übernehmen. So jedenfalls urteilte der 3. Senat des
Sächsischen Landessozialgerichts. Das Landessozialgericht hat mit Urteil (Az. L
3 AS 188/08), über die Gewährung von Unterkunftskosten (Beriebskostennachzahlung)
durch den SGB II-Leistungsträger für eine früher bewohnte Wohnung entschieden.
Die Klägerin bezog seit August 2005 durchgängig Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Arge Mittlerer Erzgebirgskreis hatte es
abgelehnt, eine im September 2006 fällige Betriebskosten- und
Heizmittelnachforderung in Höhe von insgesamt 212,30 EUR für 2005 zu
übernehmen, die die Klägerin im August 2006 von ihrem früheren Vermieter
erhalten hatte. Sie war im Februar 2006 aus jener Wohnung ausgezogen. Die
Ablehnung begründete die Arge damit, dass es sich um Schulden aus einem
früheren Mietverhältnis handele, die nur unter den – hier nicht gegebenen –
Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II übernommen werden könnten. Widerspruch
und Klage vor dem Sozialgericht waren erfolglos.
Auf die Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht das Urteil des
Sozialgerichts Chemnitz aufgehoben und die beklagte Arge verpflichtet, der
Klägerin weitere Kosten der Unterkunft für September 2006 in Höhe von 212,30
EUR zu bewilligen. In der Sache handele es sich um die Änderung des früheren
Bewilligungsbescheides zugunsten des Betroffenen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen einer nachträglichen wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse. Bei der Neben- und Heizkostennachforderung
handele es sich im Monat der Fälligkeit um tatsächliche Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht um
Mietschulden.
Denn Hilfebedürftigkeit bestehe zunächst nur in der mit dem Vermieter
vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung, die sich als zu gering bemessen
herausstellen könne. Mietschulden lägen demgegenüber erst vor, wenn der Mieter
auf eine mietrechtliche Verpflichtung trotz Fälligkeit nicht geleistet hat. Ein
Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten hingegen
entsteht erst nach endgültiger Abrechnung und wird erst zu diesem Zeitpunkt
fällig. Ein gegenwärtiger Bedarf in Form der Nachforderung könne nicht
gleichzeitig eine Mietschuld darstellen. Um Schulden i.S.d. § 22 Abs. 5 SGB II
handele es sich nur bei Verbindlichkeiten, die aus der Zeit vor dem
Leistungsbezug nach dem SGB II herrührten. Ein gegenwärtiger Bedarf sei auch
nicht deswegen zu verneinen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Nachzahlungsforderung diese Unterkunft nicht mehr bewohne. Zur Sicherung des
Existenzminimums gehöre es, dass ein Hilfebedürftiger, der durchgängig im
Leistungsbezug stand, seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkam und
bei dem die Unterkunfts- und Heizkosten angemessen sind, nicht mit einem Teil
dieser Kosten als Schulden zurückgelassen werden dürfe.
Etwas anderes könne nur gelten, wenn es sich um Mietschulden aus der Zeit vor
dem Leistungsbezug handele, oder wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Nachforderung, also der Gegenwärtigkeit des Bedarfs beim Leistungsempfänger
keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliegen würde. Das sei hier nicht gegeben
gewesen.
Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil die Frage,
ob Betriebskostennachzahlungen auch dann zu übernehmen sind, wenn das
Mietverhältnis, aus welchem sie herrühren, im Zeitpunkt der Fälligkeit der
Betriebskostennachzahlung nicht mehr besteht, der Leistungsberechtigte aber im
Zeitpunkt der Fälligkeit bedürftig ist, über den Einzelfall hinaus
grundsätzliche Bedeutung habe. (Presse Sächsisches Landessozialgericht,
09.04.2010)
Quelle gegen-hartz.de
Geschrieben von Stefan Hulbert am Samstag, 10. April 2010
Hartz IV: Übernahme der Kosten von Tagesausflügen (News)
Das Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 1/09 R) urteilte: Schüler aus
"Hartz IV Familien" haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten von
Tagesausflügen. Allerdings sollen die Kosten nur dann übernommen werden, wenn
der Tagesausflug im Zusammenhang einer später stattfindenen Klassenfahrt steht.
Die Klasse des Schhülers plant eine Klassenfahrt nach Tirol. Hierzu nimmt die
Klasse an zwei Ski-Kursen teil, um sich auf die Klassenfahrt vorzubereiten. Die
Schüler können nur dann an der Klassenfahrt teilnehmen, wenn sie zuvor an zwei
Ski-Kursen teilnehmen. Die Eltern des Schülers, die auf ALG II Regelleistungen
angewiesen sind, hatten bei der zuständigen Behörde eine Kostenübernahme der
Kurse beantragt. Die Behörde lehnte jedoch ab. Daraufhin klagten die Eltern sich
durch alle Instanzen. Das Bundessozialgericht gab den Eltern recht, da die
Kurse im Zusammenhang der Klassenfahrt stehen. Die Arge ist zur Kostenübernahme
verpflichtet, so die obersten Richter des Bundessozialgerichtes in Kassel.
Übernahme der Kosten bei Klassenfahrten Im SGB II zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Antragsmöglichkeit zu
finden, wenn die Eltern eines Schülers die Kosten einer Klassenfahrt nicht
tragen können. In dem entscheidenden Paragrafen im Sozialgesetzbuch II § 23,
Abs. 3 steht: "Leistungen für ... (3.) mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen
der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie
werden gesondert erbracht. ...". Antragsberechtigt sind die Eltern der
Kinder, in deren Bedarfsgemeinschaft die Kinder leben. (26.03.2010)
Quelle: gegen-hartz.de
Geschrieben von Stefan Hulbert am Samstag, 27. März 2010
ERINNERUNG
Nicht vergessen!!!!!!
Am Donerstag den 25.03.10 ist die Eröffnungsveranstaltung des Sozialen Netzwerk Deutschland e.V. / Rhein-Lahn ! Mit dem Thema Bedingungsloses Grundeinkommen um 19 Uhr im:
Ich freue mich auf Euer zahlreiches erscheinen. Stefan Hulbert
Geschrieben von Stefan Hulbert am Sonntag, 21. März 2010
PM Lausitzer Rundschau: Cottbuser Arbeitslosen-Projekt unter Beschuss
Cottbus Typberatung, Schminkkurs und Bewerbungstraining für Langzeitarbeitslose aus Cottbus und Spree-Neiße: Das Projekt „Aktiv für Arbeit“ steht heftig in der Kritik. Selbst der zuständige Arbeitsminister Günther Baaske bezweifelt den Sinn des Projektes.
Das Potsdamer Arbeitsministerium hat allein im vergangenen Jahr insgesamt 200 000 Euro für das Projekt nach Cottbus gepumpt – 15 sozialversicherungspflichtige Jobs sind nach Angaben des Projektträgers, der bbw Akademie für betriebswirtschaftliche Weiterbildung, dabei herausgesprungen. Projektleiterin Birthe Zenker erklärt stolz, dass in den vergangenen fünf Jahren 160 von 1000 Teilnehmern in feste Arbeit gekommen seien. „In diesem Jahr werden 290 000 Euro bereitgestellt, weil die Arbeit im Spree-Neiße-Kreis verstärkt werden soll“, gibt Florian Engels, Sprecher im Potsdamer Arbeitsministerium, das neue Budget bekannt.
Aufruf zur Großdemo: "WIR ZAHLEN NICHT FÜR EURE KRISE!" (SND-Info)
Unter dem Motto „Wir zahlen nicht für eure Krise“ findet am 20. März eine Demonstration in der Essener Innenstadt statt. Sie beginnt um 12.30h auf dem Willy-Brandt-Platz – direkt am Hauptbahnhof. Die Demonstration richtet sich mit wichtigen Forderungen gegen die Abwälzung der Krisenlasten auf den Rücken der Bevölkerung.
Wir unterstützen diese Aktion und hoffen auf zahlreiche Teilnahme.