Soziales Netzwerk Deutschland e.V
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Wer sind wir, was wollen wir erreichen;
Soziales Netzwerk Deutschland e.V

Der in Ludwigshafen am Rhein gegründete Verein
"Soziales Netzwerk Deutschland e.V" versteht sich als einen
"Hilfe-zur-Selbsthilfe-Verein" von "Betroffenen" für "Betroffene"

 

 







Unser Unterstützung gilt insbesondere:

- Betroffenen von AlG-II und Grundsicherung
- Jugendlichen ohne Ausbildungs- und Bildungschancen



Einfach gesagt:

Allen Gesellschaftsgruppen die unverschuldet
in das soziale Abseits geraten.


Wir bestärken Betroffene sich selbst für Ihre Rechte einzusetzen,
und ihr Wissen und Können für andere Betroffene einzubringen. 






Was wir leisten:

Wir unterstützen den Aufbau von Beiständen und Erwerbslosengruppen
in vielen Städten.

Wir leisten Vermittlungs-, Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit
über Missstände und Willkür.

Wir bauen ein Netzwerk auf zur Unterstützung bei Amtsgängen,
Anträgen und Widersprüchen.
Wir arbeiten an Netzwerken mit Initiativen und Unterstützern
in anderen Städten.


Mit Aktionen und Projekten arbeiten wir gemeinsam
für ein besseres Verständnis in der breiten Öffentlichkeit.

Wir kämpfen für die Verbesserung der Lebenssituation von Betroffenen und
setzen uns aktiv dafür ein.





Das Soziale Netzwerk Deutschland e.V ist ein mildtätiger und gemeinnütziger Verein und unsere Arbeit wird ehrenamtlich organisiert.



Machen Sie mit, werden Sie Mitglied in unserem Sozialen Netzwerk für mehr Gerechtigkeit und Menschlichkeit !!

 


Unterstützen auch Sie unsere Arbeit!
Sparkasse Vorderpfalz
BLZ 54550010.
Kto.Nr. 191083476



Armes Deutschland oder einfach nur lächerlich!!!!  
Thema: Aktuelle News

Der Behördliche Verfolgungswahn nimmt immer wieder kuriose Formen an: Einem 23jährigen Arbeitslosengeld-II Bezieher wollen Behörden den Hartz IV-Regelsatz kürzen, weil dieser Figuren aus Überraschungseiern sammelt.

(17.05.2010) Viele Menschen gehen einer Sammlerleidenschaft nach, doch wehe dem, der Sammler bezieht Hartz-IV Leistungen. Denn dann könnten die Behörden auf die Idee kommen, den Arbeitslosengeld-II Regelsatz zu kürzen. So ergeht es derzeit Stefan J. (23) aus Detmold. Seit seinem fünften Lebensjahr sammelt der junge Mann die beliebten Figuren aus den Überraschungseiern. Mit vier weiteren Sammlern hat Stefan J. eine Internetseite eröffnet, wo er stolz seine gesammelten Figuren präsentiert. Doch in letzter Zeit waren erstaunlich viele Besucher auf der Internetseite zu beobachten. In den letzten sechs Wochen habe laut Stefan J. die Hartz-IV-Behörde "Lippe pro Arbeit" insgesamt 188 mal auf die Website zugegriffen. Und schließlich im April erreichte den jungen Mann ein Anschreiben der Behörde. "Ich sollte den Wert meiner Sammlung angeben. "Am Telefon wurde mir gesagt, dass meine Bezüge dann entsprechend gekürzt würden." so Stefan J. gegenüber dem Westfalen-Blatt.

Eine Sprecherin der Behörde verteidigte diese Vorgehensweise. Man wüßte schließlich, dass für einige Überraschungseier-Figuren Sammler manchmal mehrere hundert Euro bezahlt würden. Aus diesem Grund solle der junge Mann das Formular ausfüllen. Solche Figuren würden nämlich als Vermögen an den ALG II-Regelsatzangerechnet werden. Stefan J. beteuert gegenüber dem Westfalen-Blatt, dass seine Sammlung "vielleicht 100 Euro wert" ist. Doch für die Behörde muss alles seine Ordnung haben. Sehr wahrscheinlich droht dem jungen Mann dennoch eine Regelsatz-Kürzung. Und das nur, weil er ein paar Überraschungseier sammelt. (sb) Quelle gegen-hartz.de

Geschrieben von Stefan Hulbert am Samstag, 22. Mai 2010

Was tun, wenn der ALG II Regelsatz per Absenkungsbescheid nach § 31 (SND-Info)  
Thema: Aktuelle News

Was tun, wenn der ALG II Regelsatz per Absenkungsbescheid nach § 31 SGB II gekürzt wird?

Immer mehr Hartz IV-Bezieher sind davon betroffen. Aufgrund angeblicher Pflichtverletzungen wird der Arbeitslosengeld II-Regelsatz als Sanktionsmaßnahme gekürzt. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren wird die Regelleistungen sogar noch schneller und härter sanktioniert. Bei dem kargen Regelsatz ein herber Schlag, weil die ALG-Bezüge schon so kaum ausreichen. Doch ein Absenkungsbescheid nach §31 SGB II ist nicht immer rechtlich abgesichert. Deshalb empfielt es sich, den Bescheid eingehend zu prüfen oder durch eine unabhängige Beratungsstelle prüfen zu lassen. Sollten an der Rechtmäßigkeit Zweifel bestehen, so empfielt es sich einen entsprechenden Widerspruch anzufertigen und gegebenfalls Klage bei einem Sozialgericht einzulegen. Sie sind nicht allein, wie die steigende Klageflut aufgrund der Hartz-IV Gesetze beweist.

Rechtliche Fehler bei den Absenkungsbescheiden.
Oftmals ergeben sich rechtliche Fehler, weil nicht die richtige Rechtsgrundlage von der Behörde gewählt wurde, eine Rechtsfolgenbelehrung nicht eindeutig und umfassend erfolgte oder der Beginn des Sanktionszeitraums rechtlich falsch ist. Häufig sanktioniert wird aufgrund von §31 Abs. 1 und §31 Abs. 2 des SGB II. Laut §31, 1 Nr. 1, S. 2 SGB II wird der Hartz-IV Regelsatz um 30 Prozent gekürzt, wenn man als "erwersbfähiger" ALG II Bezieher - trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und ohne gewichtigen Grund - sich weigert eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Ein weiterer Grund ist, wenn man die in einer Eingliederungsvereinbarung aufgeführten Pflichten nicht erfüllt. Diese Pflichten umfassen meistens, sich im ausreichenden Maße eigenverantwortlich um eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eine nach § 16a SGB II geförderte Arbeit zu bemühen. Behörden verlangen u.a. die regelmäßige Vorlage von Bewerbungsanschreiben. Die Ablehnung eines sog. Ein-Euro-Jobs führt ebenfalls zunächst zu einer 30-prozentigen Absenkung des ALG II Regelsatzes.

Sanktionen aufgrund Kündigung oder Abbruch einer Maßnahme.
Laut §31 I 1 Nr. 2, S. 2 SGB II wird der Regelsatz auch dann um 30 Prozent gekürzt, wenn der Betroffene "eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit" abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat, also eine selbstverschuldete Kündigung der Maßnahme oder der Arbeitsstätte erfolgte.

Für versäumte Meldetermine in der Behörde oder das Versäumen eines ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermins wird der ALG II-Regelsatz um 10 Prozent gekürzt (§24 SGB II) , falls kein gewichtiger Grund für das Nichterscheinen bestand. Hier ist es wichtig, dass eine Rechtsfolgebelehrung statt gefunden hat und der Termin schriftlich bekannt gegeben wurde. Bei weiteren Terminversäumnissen kann der ALG II-Bezug sogar um einhundert Prozent auf Null gesenkt werden.

Sanktionen aufgrund von § 66 SGB I.
Manchmal kommt es vor, dass die Arge den Regelsatz nicht aufgrund des §31 SGB II sanktioniert, sondern sich auf den § 66 SGB I berufen. Hierbei sollte der Absenkungsbescheid noch einmal genau geprüft werden. Zwar enthält auch dieser Paragrafen § 60 bis 62, 65 SGB I auch Mitwirkungspflichten, jedoch ist diese allgemeine Regelung nur dann rechtlich verwendbar, wenn das SGB II selbst keine sog. Sondervereinbarungen enthält.

Doch für die aller meisten Tatbestände, nachdem eine Sanktion rechtlich gerechtfertigt ist, existieren bereits Sonderregelungen im SGB II. Insbesondere die allgemeine Meldepflicht, also die Pflicht, sich einer psychologischen oder ärztlich Untersuchen zu lassen, sind in §59 SGB II und §309 SGB III gesondert geregelt. In diesem konkreten Beispiel ist also eine Sanktion nach §66 SGB I eigentlich nicht möglich. Anwendbar ist §66 SGB I nur in zwei Fällen. Diese Fälle sind dann gegeben, wenn man es sich um die Angabe von Tatsachen handelt oder beispielsweise Unterlagen nicht eingereicht werden. Alle anderen Sanktionen können praktisch nur unter Berufung nach §31 SGB II ausgesprochen werden. Wurde eine Absenkungsbescheid dennoch aufgrund §66 SGB I ausgesprochen, sollte der Bescheid durch einen Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle umgehend geprüft werden.

Gleichzeitige Anwendnung von §31 SGB II und §66 SGB I.
Teilweise kommt es vor, dass aufgrund § 31 SGB II und § 66 SGB I eine Kürzung des Regelsatzes ausgesprochen wurde. Die Anwendbarkeit dieser zwei Paragrafen ist rechtswidrig, da § 66 SGB I nur dann angewendet werden darf, wenn § 31 SGB II keine Sondervereinbarungen enthält. Zudem verstößt dieses Vorgehen gegen die Verfassung, da es das verbürgte Übermaßverbot gibt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz behördlich eingehalten werden muss.

Keine umfassende Rechtsfolgebelehrung
Fehlt eine Rechtsfolgebelehrung oder wurde diese nicht konkret, verständlich, richtig und vollständig ausgeführt, so darf nach höchster Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (AZ: B 14 AS 53/08 R) die Sanktion nicht ausgesprochen werden. Eine bloße Auflistung von Paragrafen reicht dabei nicht. Vielmehr muss die Behörde den Betroffenen im Vorfeld genau aufklären, welche Folgen eine Zuwiderhandlung in sich birgt. Dabei muss auch der Einzelfall berücksichtig werden. Der Betroffene muss genau informiert sein, was passiert, wenn er beispielsweise eine Maßnahme abbricht. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist auch dann rechtswidrig, wenn auf einem ausgehändigen Merkblatt alle Sanktionen aufgezählt werden und der Betroffene die Sanktion quasi selbst raus suchen muss.

Für Vergangenheit ausgestellte Rechtsbelehrungen.
Auch für die Vergangenheit ausgestellte Rechtsbelehrungen, seien diese auch rechtlich einwandfrei, sind rechtlich nicht korrekt. Bloße Rechtsbelehrungen in den Eingliederungsvereinbarungen - selbst wenn diese rechtlich korrekt sind- sind nicht ausreichend, um eine Sanktion auszuführen. Nur eine auf den Einzelfall bezogende Rechtsfolgebelehrung ist rechtlich korrekt, um eine nachfolgende Sanktion auszuführen, wenn tatsächlich eine sog. Pflichtverletzung vorliegt.

In der Rechtsfolgebelehrung wurden 30 Prozent Kürzungen angedroht, aber 60 Prozent gekürzt.
Nicht korrekt sind auch Rechtsfolgebelehrungen, wenn diese nicht umfassend sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Sanktion aufgrund einer Pflichtverletzung mit einer 30-prozentigen Regelsatzkürzung in den Rechtsfolgebelehrungen angekündigt wurde, der Betroffene allerdings dann eine 60-prozentige Kürzung der Bezüge erfährt. Oftmals passiert das dann, wenn der Betroffene nach § 66 SGB I belehrt wurde, die Behörde dann aber eine Sanktion nach § 31 SGB II ausspricht. Auch das ist rechtswidrig.

Wie lange dauern Hartz IV Sanktionen und ab wann gelten diese?
Sanktionen werden für drei Monate ausgesprochen. Die Wirkung eines Sanktionsbescheides gilt erst ab dem dritten Tag (§ 37 II 1 SGB X) nach Ausstellung des Sanktionsbescheides. So erfolgt die Sanktion erst in dem Kalendermonat, der dem Wirksamwerden des Abesenkungsbescheids folgt, also im Folgemonat. Oftmals erlassen jedoch Behörden die Sanktion schon vorher. Das ist ebenfalls rechtswidrig.

Unabhängig ob die sanktionierte Pflichtverletzung tatsächlich inhaltlich richtig ist, ist es sinnvoll Ablehnungsbescheide sorgfälltig zu prüfen. Wenn die aufgeführten Beispiele bei Ihnen zutreffen, empfielt sich der Gang zu einer unabhängigen Erwerbslosenberatungsstelle oder die Konsultierung eines Anwalts. Hilfe können Sie auch in zahlreichen Erwerbslosenforen erhalten. Auch in unserem Forum kann ein Austausch mit anderen Betroffenen von Vorteil sein. (sb) Quelle gegen-hartz.de

Geschrieben von Stefan Hulbert am Samstag, 15. Mai 2010

Werden die Deutschen zum Armutsrisiko für ganz Europa? (News)  
Thema: Im Brennpunkt Lt. Katja Kipping (Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit und Soziales im Deutschen Bundestag),sieht die Bundesregierung trotz alarmierender Zahlen, keinen dringenden Handlungsbedarf. Sie ist nicht bereit, sich auf das von der EU-Kommission ausgegebene Ziel einer Senkung der Armutsquote um 25 Prozent bis zum Jahr 2020 hinzuarbeiten. Das hätten die Regierungsvertreter im Ausschuss für Arbeit und Soziales gestern noch einmal bestätigt.
Hier der ganze Artikel:
http://www.bag-hartz-iv.de/index.php/beitraege/presseerklaerungen/1186-deutschland-sagt-qja-zur-armutq
Geschrieben von Brigitte Hirsch am Donnerstag, 06. Mai 2010

SGB II-Klagen sollen kosten. Sozialgerichtsgesetzes soll geändert werden! (SND-Info)  
Thema: Aktuelle News Justiz, Arbeits- und Sozialminister haben eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die
aktuell daran arbeitet Änderungen des Sozialgerichtsgesetz einzuleiten.

Unter anderem, sollen Gebühren in Sozialgerichtsverfahren eingeführt werden.

Obwohl schon lange klar ist, dass jede 3. Klage berechtigt ist, sollen somit
wohl weitere berechtigte Klagen mangels Mittel beschränkt werden.

Denn jede/r Arbeitslose wird hierfür künftig zur Kasse gebeten und die Hürde
gegen falsche ALG-Bescheide zu klagen, wird somit höher gesetzt.

Das Ziel wird hier klar: Anstatt Unrecht einzudämmen, wir trotz besserem Wissen,
"das Opfer"  eingeschränkt, seine  Rechte wahrzunehmen.

Weiteres siehe hier:
http://anderewege.wordpress.com/2010/04/12/gegen-sozialgerichtsaenderung/

Wir rufen dazu auf, den offenen Brief zu
unterstützen  und diese Info`s weiter zu leiten.






Geschrieben von Brigitte Hirsch am Mittwoch, 14. April 2010

Neues aus Hartz IV (News)  
Thema: Aktuelle News
 

Hartz IV: Betriebkostennachzahlung alte Wohnung

Auch für frühere Wohnungen müssen Hartz IV -Behörden die Betriebskostennachzahlung für ALG II Bezieher übernehmen

Auch für frühere Wohnungen müssen Hartz IV -Behörden die Betriebskostennachzahlung für ALG II Bezieher übernehmen. So jedenfalls urteilte der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts. Das Landessozialgericht hat mit Urteil (Az. L 3 AS 188/08), über die Gewährung von Unterkunftskosten (Beriebskostennachzahlung) durch den SGB II-Leistungsträger für eine früher bewohnte Wohnung entschieden.

Die Klägerin bezog seit August 2005 durchgängig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Arge Mittlerer Erzgebirgskreis hatte es abgelehnt, eine im September 2006 fällige Betriebskosten- und Heizmittelnachforderung in Höhe von insgesamt 212,30 EUR für 2005 zu übernehmen, die die Klägerin im August 2006 von ihrem früheren Vermieter erhalten hatte. Sie war im Februar 2006 aus jener Wohnung ausgezogen. Die Ablehnung begründete die Arge damit, dass es sich um Schulden aus einem früheren Mietverhältnis handele, die nur unter den – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II übernommen werden könnten. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht waren erfolglos.

Auf die Berufung hat das Sächsische Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz aufgehoben und die beklagte Arge verpflichtet, der Klägerin weitere Kosten der Unterkunft für September 2006 in Höhe von 212,30 EUR zu bewilligen. In der Sache handele es sich um die Änderung des früheren Bewilligungsbescheides zugunsten des Betroffenen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen einer nachträglichen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse. Bei der Neben- und Heizkostennachforderung handele es sich im Monat der Fälligkeit um tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht um Mietschulden.

Denn Hilfebedürftigkeit bestehe zunächst nur in der mit dem Vermieter vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung, die sich als zu gering bemessen herausstellen könne. Mietschulden lägen demgegenüber erst vor, wenn der Mieter auf eine mietrechtliche Verpflichtung trotz Fälligkeit nicht geleistet hat. Ein Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten hingegen entsteht erst nach endgültiger Abrechnung und wird erst zu diesem Zeitpunkt fällig. Ein gegenwärtiger Bedarf in Form der Nachforderung könne nicht gleichzeitig eine Mietschuld darstellen. Um Schulden i.S.d. § 22 Abs. 5 SGB II handele es sich nur bei Verbindlichkeiten, die aus der Zeit vor dem Leistungsbezug nach dem SGB II herrührten. Ein gegenwärtiger Bedarf sei auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlungsforderung diese Unterkunft nicht mehr bewohne. Zur Sicherung des Existenzminimums gehöre es, dass ein Hilfebedürftiger, der durchgängig im Leistungsbezug stand, seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkam und bei dem die Unterkunfts- und Heizkosten angemessen sind, nicht mit einem Teil dieser Kosten als Schulden zurückgelassen werden dürfe.

Etwas anderes könne nur gelten, wenn es sich um Mietschulden aus der Zeit vor dem Leistungsbezug handele, oder wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung, also der Gegenwärtigkeit des Bedarfs beim Leistungsempfänger keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliegen würde. Das sei hier nicht gegeben gewesen.

Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil die Frage, ob Betriebskostennachzahlungen auch dann zu übernehmen sind, wenn das Mietverhältnis, aus welchem sie herrühren, im Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung nicht mehr besteht, der Leistungsberechtigte aber im Zeitpunkt der Fälligkeit bedürftig ist, über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung habe. (Presse Sächsisches Landessozialgericht, 09.04.2010)

Quelle gegen-hartz.de

Geschrieben von Stefan Hulbert am Samstag, 10. April 2010

Hartz IV: Übernahme der Kosten von Tagesausflügen (News)  
Thema: Aktuelle News

Das Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 1/09 R) urteilte: Schüler aus "Hartz IV Familien" haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten von Tagesausflügen. Allerdings sollen die Kosten nur dann übernommen werden, wenn der Tagesausflug im Zusammenhang einer später stattfindenen Klassenfahrt steht.

Die Klasse des Schhülers plant eine Klassenfahrt nach Tirol. Hierzu nimmt die Klasse an zwei Ski-Kursen teil, um sich auf die Klassenfahrt vorzubereiten. Die Schüler können nur dann an der Klassenfahrt teilnehmen, wenn sie zuvor an zwei Ski-Kursen teilnehmen. Die Eltern des Schülers, die auf ALG II Regelleistungen angewiesen sind, hatten bei der zuständigen Behörde eine Kostenübernahme der Kurse beantragt. Die Behörde lehnte jedoch ab. Daraufhin klagten die Eltern sich durch alle Instanzen. Das Bundessozialgericht gab den Eltern recht, da die Kurse im Zusammenhang der Klassenfahrt stehen. Die Arge ist zur Kostenübernahme verpflichtet, so die obersten Richter des Bundessozialgerichtes in Kassel.

Übernahme der Kosten bei Klassenfahrten
Im SGB II zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Antragsmöglichkeit zu finden, wenn die Eltern eines Schülers die Kosten einer Klassenfahrt nicht tragen können. In dem entscheidenden Paragrafen im Sozialgesetzbuch II § 23, Abs. 3 steht: "Leistungen für ... (3.) mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. ...". Antragsberechtigt sind die Eltern der Kinder, in deren Bedarfsgemeinschaft die Kinder leben. (26.03.2010)

Quelle: gegen-hartz.de

Geschrieben von Stefan Hulbert am Samstag, 27. März 2010

ERINNERUNG  
Thema: Aktuelle News
Nicht vergessen!!!!!!

Am Donerstag den 25.03.10 ist die Eröffnungsveranstaltung des Sozialen Netzwerk Deutschland e.V. / Rhein-Lahn !
Mit dem Thema Bedingungsloses Grundeinkommen um 19 Uhr im:

Restaurante
Waldschlösschen
Tannenhof 1
56355 Nastätten

Ich freue mich auf Euer zahlreiches erscheinen.
Stefan Hulbert

Geschrieben von Stefan Hulbert am Sonntag, 21. März 2010

PM Lausitzer Rundschau: Cottbuser Arbeitslosen-Projekt unter Beschuss  
Thema: Aktuelle News
Cottbus Typberatung, Schminkkurs und Bewerbungstraining für Langzeitarbeitslose aus Cottbus und Spree-Neiße: Das Projekt „Aktiv für Arbeit“ steht heftig in der Kritik. Selbst der zuständige Arbeitsminister Günther Baaske bezweifelt den Sinn des Projektes.

Das Potsdamer Arbeitsministerium hat allein im vergangenen Jahr insgesamt 200 000 Euro für das Projekt nach Cottbus gepumpt
15 sozialversicherungspflichtige Jobs sind nach Angaben des Projektträgers, der bbw Akademie für betriebswirtschaftliche Weiterbildung, dabei herausgesprungen. Projektleiterin Birthe Zenker erklärt stolz, dass in den vergangenen fünf Jahren 160 von 1000 Teilnehmern in feste Arbeit gekommen seien. „In diesem Jahr werden 290 000 Euro bereitgestellt, weil die Arbeit im Spree-Neiße-Kreis verstärkt werden soll“, gibt Florian Engels, Sprecher im Potsdamer Arbeitsministerium, das neue Budget bekannt.

http://www.lr-online.de/regionen/cottbus/Cottbuser-Arbeitslosen-Projekt-unter-Beschuss;art1049,2844481

Geschrieben von Brigitte Hirsch am Mittwoch, 10. März 2010 mehr...

Aufruf zur Großdemo: "WIR ZAHLEN NICHT FÜR EURE KRISE!" (SND-Info)  
Thema: Ankündigungen Unter dem Motto „Wir zahlen nicht für eure Krise“ findet am 20. März eine Demonstration in der Essener Innenstadt statt. Sie beginnt um 12.30h auf dem Willy-Brandt-Platz – direkt am Hauptbahnhof. Die Demonstration richtet sich mit wichtigen Forderungen gegen die Abwälzung der Krisenlasten auf den Rücken der Bevölkerung.

Wir unterstützen diese Aktion und hoffen auf zahlreiche Teilnahme.

Weiteres unter:
http://www.28maerz.de/mobilisierung/


Geschrieben von Brigitte Hirsch am Sonntag, 07. März 2010

Bedingungsloses Grundeinkommen  
Thema: Ankündigungen
EINLADUNG!

Die Gruppe des SND, Rhein-Lahn Kreis stellt sich in Nastätten mit einem Infoabend zum Thema Bedingungsloses Grundeinkommen vor!

Zu diesem Thema lade ich alle Interessierte recht herzlich ein.

Die Veranstaltung ist am 25.03.2010 um 19:00 Uhr im:

Restaurant Waldschlösschen
Tannenhof 1
56355 Nastätten
Geschrieben von Stefan Hulbert am Mittwoch, 03. März 2010


150 Artikel (15 Seiten, 10 Artikel pro Seite)

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